Anwalt Gesellschaftsrecht Stuttgart

Recht der Gesellschaften

Der Kauf ist eine typische Vertragsangelegenheit des Zivilrechts nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, doch sobald einer der beiden Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, kommen oft auch Normen des sogenannten Sonderprivatrechts für Kaufleute zum Einsatz, das historisch und dogmatisch auf dem Begriff des Kaufmanns nach §§ 1 bis 6 HGB aufbaut. Heute erfasst es auch andere Rechtssubjekte als solche mit Kaufmannseigenschaft nach dem HGB.

Das Handelsrecht steht nicht isoliert, sondern ergänzt die auf dem BGB aufsetzenden allgemeinen Vorschriften. Die BGB-Regeln gelten für Kaufleute demnach nur zweitrangig.

Die einschlägigen Normen stehen im Handelsgesetzbuch. Es berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse des kaufmännischen Rechtsverkehrs, etwa mit Vertragsstrafen oder Formfreiheit. Auch entgeltliche Handlungen ohne besondere Vereinbarung sowie überlieferte Handelsbräuche sind dort geregelt. Die Regelungen gelten bis heute.

In diesen Bereichen beraten wir Sie im Handelsrecht unter anderem:

  • Handelsfirma
  • Kaufmann
  • Handelskauf
  • Prokura, Handlungsvollmacht und Scheinvollmacht
  • Kommissionsgeschäft
  • Frachtgeschäft
  • Speditionsgeschäft
  • Lagergeschäft
  • Handelsregister und Rechtsscheinhaftung
  • Handelsvertreter
  • AGB – allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Versicherungsvertrag
  • Rechnungslegung/Bilanzrecht