Anwalt Leasingrecht Stuttgart
Leasingrecht
Leasingverträge haben grundsätzlich einen ähnlichen Charakter wie Mietverträge. Von der bekannten Miete unterscheidet sich das Leasing dadurch, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungsleistung und Instandsetzungsleistung bzw. die Durchsetzung der Gewährleistung auf den Leasingnehmer übertragen werden. Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und die Finanzierungsfunktion beim Leasing. Der Leasingnehmer trägt hierbei die sogenannte Sachgefahr und Preisgefahr. Leasingverträge sind somit „atypische“ Mietverträge, welche zahlreichen Beratungsbedarf in sich bergen.
Nach Ende des Leasingvertrages geht das Leasinggut an den Leasinggeber zurück oder wird an einen Dritten veräußert. Die Veräußerung an den Leasingnehmer sollte in jedem Falle vorab unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Unsere Klienten sind vor allem Gewerbetreibende, aber auch Privatkunden.
Man unterscheidet das sogenannte Finanzierungsleasing und das Operative Leasing. Während das Finanzierungsleasing die Miete sowie eine Kaufoption umfasst, bezieht sich das Operative Leasing nur auf die Miete.
Einem Leasingnehmer können sich zahlreiche Fragen stellen, welche diesem bei Abschluss des Vertrages nicht gegenwärtig waren. Hier beraten wir Sie gerne. Nur Beispielhaft stellen wir einige Tatsachen vor, welche das Leasingverhältnis betreffen:
- Der Leasingnehmer erwirbt kein Eigentum am Leasinggut und hat somit keine Möglichkeiten für einen eventuellen Verkauf bei Nichtnutzung oder plötzlichem dringenden Geldbedarf.
- Die Gesamtkosten des Leasing sind, betrachtet man den gesamten Nutzungszeitraum, in der Regel höher als bei einem fremdfinanzierten Kauf des Objektes, weil der Leasinggeber das Ausfallrisiko kalkulieren muss und auch einen Gewinn erwartet.
- Der Leasingnehmer muss die Leasingraten auch bei Nichtnutzung weiterhin zahlen (Bindung an die Vertragslaufzeit).
Bei juristischen Streitigkeiten, z. B. aus den Bereichen Garantien und Gewährleistung kommt das Dreiecksverhältnis Leasinggeber-Leasingnehmer-Hersteller zum Tragen. Der Leasingnehmer muss unter Umständen Ansprüche gegen den Lieferanten oder Hersteller sozusagen „auf eigene Rechnung“ geltend machen. Eine Einstellung von Zahlungen an den Leasinggeber ist in der Regel nicht ohne weiteres möglich.